Satzung

 

Die Kirmesgesellschaft "Selde Blömche" 1935 Ückerath e.V. steht für Heimatpflege und Brauchtum. Seit der Gründung im Jahre 1935 widmen wir uns unserer Heimat Ückerath. Wir sind den Schützen bzw. Schützenvereinen von Nievenheim, einem Vorort von Dormagen angegliedert.

 

Statt eines Schützenkönigs krönen wir unseren Hahnenkönig bzw. unser Hahnenkönigspaar. Selde Blömche bedeutet auf Hochdeutsch "seltene Blümchen" oder "seltene Blumen". Diesem Ruf wollen wir gerecht werden.

Viele Bewohner unseres Ortes sind Mitglieder unserer Gemeinschaft. Hinzu kommen viele Freunde und Gönner.

 

Als gemeinnütziger Verein gelingt es uns immer wieder, zum einen unseren Ort zu verschönern - siehe den Selde-Blömche-Platz, den neuen Kirmesplatz oder den Ständebaum - und zum anderen den persönlichen Kontakt zur Bevölkerung zu suchen - siehe das Maibaumsetzen mit Frühschoppen, das Tannenbaumsetzen mit Glühwein, die Weihnachtspräsente für ältere Mitglieder und vieles mehr.

 

In der folgenden Satzung sind alle Einzelheiten aufgeführt:

 

SATZUNG

Kirmesgesellschaft „Selde Blömche“ 1935-Ückerath e.V.

 

Eingetragen in das Vereinsregister

unter der Nr. 57 VR 951 beim Amtsgericht Neuss

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein trägt den Namen Kirmesgesellschaft „Selde Blömche“ 1935 Ückerath e.V.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 41542 Dormagen-Ückerath und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die Pflege heimatlichen Brauchtums und die Förderung der Jugend.
     
  2. Insbesondere stellt der Verein sich zur Aufgabe, volkstümliche Feste wie Kirmesfest mit Hahneköppen und die Errichtung des Maibaumes in hergebrachter Tradition, Altenpflege, tätige Nachbarschaftshilfe, Krankenbesuche und Kinderbelustigung durchzuführen um hierdurch alle Angehörigen der Dorfgemeinschaft ohne Ansehen von Herkommen und Stand zu vereinen und die Jugend an die Ideale des Vereins heranzuführen.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kirmesgesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
     
  5. Sämtliche Gegenstände z. B. Fahnen, Königssilber, Chronik u. ä. sind Eigentum der Kirmesgesellschaft. Diese werden an einem vom Vorstand bestimmten Ort aufbewahrt.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
     
  2. Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
     
  3. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, die zugleich als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
     
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand.
     
  5. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, diese Satzung, Satzungsregelungen und Beschlüsse zu befolgen.
     
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied oder ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf Teile oder des gesamten Vereinsvermögens.
     
  7. Der Austritt ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
     
  8. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden.
     
  9. Ferner können Mitglieder ausgeschlossen werden, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, oder mit den Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand sind.
     
  10. Über den Ausschlußantrag entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu diesem Antrag ist das betreffende Mitglied anzuhören.

 

 

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren, der Satzung und den gefaßten Beschlüssen nachzukommen.
     
  2. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist pünktlich an den Kassierer zu bezahlen. Die Mitglieder haben nach Möglichkeit an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
     
  3. Jedes männliche Mitglied hat mit dem Erreichen des 21. Lebensjahres das Recht, sich um die Königswürde zu bewerben.

 

 

§ 5 Ehrenmitglieder

 

Der Vorstand kann Mitglieder, die sich im Sinne der Bestrebungen der Kirmesgesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.

Diese haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, aber nicht deren Pflichten. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

 

 

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Kirmesgesellschaft. Er unterteilt sich in geschäftsführenden Vorstand, Vorstand und erweiterten Vorstand.

    Der Vorstand besteht aus dem
    - 1. Vorsitzenden
    - 2. Vorsitzenden
    - 1. Kassierer
    - 2. Kassierer
    - 1. Schriftführer
    - 2. Schriftführer
    - den 2 Beisitzern 
    - sowie Ehrenvorstandsmitgliedern
     
  2. Der geschäftsführende und zugleich nach § 26 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigte Vorstand besteht jedoch nur aus:
    - 1. Vorsitzenden
    - 2. Vorsitzenden
    - 1. Kassierer
    - 1. Schriftführer

    Je zwei der genannten Personen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
     
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie
    - dem Hahnenkönig
    - dem Ex-Hahnenkönig
    - dem Jungkirmesfreundeführer
     
  4. Der Vorstand wird in einer Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit deranwesenden Mitglieder auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen.
     
  5. a.) Gewählt werden in Jahren mit geraden Jahreszahlen:
         - der 1. Vorsitzende
         - der 1. Kassierer
         - der 2. Schriftführer
         - der 1. Beisitzer

    b.) Gewählt werden in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen
         - der 2. Vorsitzende
         - der 2. Kassierer
         - der 1. Schriftführer
         - der 2. Beisitzer
     
  6. Der Jungkirmesfreundeführer wird vom Vorstand bestimmt und anschließend den Mitgliedern vorgestellt.

 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

  1. Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Erstattung der Rechenschaftsberichte
  4. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge
  5.  Die Sitzungen des Vorstandes sind nichtöffentlich. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, inseiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie dem 1. Schriftführer und dessen Vertreter zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abgegrenzt werden.

 

 

§ 9 Versammlungen

 

  1. Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens acht Tage vorher in der lokalen Presse (Rheinischer Anzeiger und Schaufenster) oder Aushang per Plakat (Schaukasten am Selde Blömche Platz, In Ückerath) zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
     
  2. In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Versammlung einberufen.
     
  3. Außerordentliche Versammlungen können ferner einberufen werden, wenn
    a) der Vorstand es für erforderlich hält oder
    b) dieses von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit Angabe der Gründe verlangt wird.
     
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlußfähig.
     
  5. In der Sitzung wird durch Handzeichen abgestimmt.
     
  6. Alljährlich findet mindestens eine Generalversammlung mit Vereins- und Kassenbericht statt. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Der Jahresbericht wird vom Schriftführer erstattet. In dieser Versammlung werden die Rechnungs-Revisionen bekanntgegeben.
     
  7. Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
     
  8. Anträge und Beschlüsse sind protokollarisch vom Schriftführer festzuhalten und dem Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
     
  9. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen.
     
  10. Beantragt ein anwesendes Mitglied geheime Wahl, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Die geheime Wahl findet statt, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder für diesen Antrag stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 10 Festtage

 

Festtage der Kirmesgesellschaft sind:

 

  1. Die Tage des Kirmesfestes.
  2. Traditionsgemäß am 1. Mai jeden Jahres das Setzen eines Maibaums
  3. Das Kinderfest an den Tagen des Kirmesfestes
  4. Schmücken des Weihnachtsbaumes.

 

 

§ 11 Teilnahme am Königshahneköppen

 

  1. Männliche Mitglieder, die am Königshahneköppen teilnehmen wollen, müssen
    a) unbescholten sein,
    b) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben
    c) ihre Absicht, am Königshahneköppen teilzunehmen, grundsätzlich bis 8 Tage vor dem jeweiligen Kirmesfest bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden melden.
     
  2. Der Vorstand kann dem Hahnenkönig zur Bestreitung seiner repräsentativen Aufgaben für die Kirmesgesellschaft eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist sicherzustellen, daß der Zuschuß die Aufwendungen nicht überschreitet.

 

 

§ 12 Versicherungsschutz

 

Zum Schutz der Mitglieder auf dem Weg zu und von den  veranstaltungen des Vereins und während der Veranstaltungen ist eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen.

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

  1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
     
  2. Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden 2 Kassenprüfer gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch ein neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt. Ein Kassenprüfer darf höchstens 2 Jahre hintereinander das Amt ausüben.
     
  3. Zu ihren Aufgaben gehört

    a) die Prüfung des Kassenbuches
    b) die Prüfung der Geldbestände
    c) die Prüfung der Rechnungen und Zahlungsbelege
    d) die Prüfung der Vermögensanlagen
    e) die Erstattung des Prüfungsberichtes in der  mitgliederversammlung

 

 

§ 14 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
     
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der in § 2 der Satzung angeführten Zwecke sind die vorhandenen Gegenstände, z.B. Fahnen, Königssilber, Chronik u.Ä. der Stadt Dormagen zu übergeben, damit diese die Gegenstände einem Heimatmuseum o.Ä. zuführt. Barvermögen und Bankguthaben sind nach Bestimmung der Stadt Dormagen einer im Stadtteil Ückerath ansässigen gemeinnützigen Wohlfahrtseinrichtung zu stiften und von dieser Institution für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
     
  3. Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und die Liquidation durchzuführen.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

  1. Die Neufassung dieser Satzung wurde in der Generalversammlung vom 06.04.2001 beschlossen und verabschiedet.
     
  2. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister mit sofortiger Wirkung in Kraft. Mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.

 

 


41542 Dormagen-Ückerath, den 06.04.2001

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2001-04-06 Satzung der Kirmesgesellschaf[...]
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